ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERUNGSBEDINGUNGEN
§ 1 Geltungsbereich
1) Diese Geschäfts- und Lieferungsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der HEIL- UND MINERALQUELLEN GERMETE GmbH, Warburg (nachfolgend: dem Brunnen) und dem Abnehmer. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB. Sie gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
2) Diese Geschäfts- und Lieferungsbedingungen regeln den gesamten Geschäftsverkehr zwischen dem Brunnen und dem Abnehmer abschließend. Insbesondere werden allgemeine Geschäftsbedingungen des Abnehmers nicht Vertragsbestandteil und zwar unabhängig davon, ob sie gegenüber diesen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen abweichende oder ergänzende Vorschriften enthalten.
3) Abweichungen von diesen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen bedürfen der Schriftform.
§ 2 Angebote
1) Die Angebote des Brunnen sind freibleibend.
2) Mit Ausnahme von Bestellungen und Lieferungen innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung sind Vereinbarungen nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Brunnen wirksam, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart ist.
§ 3 Lieferfristen
1) Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde. Bei telefonischen Bestellungen sind Zusagen über Lieferungen und Liefertermine nur verbindlich, wenn sie nicht bis zum nächsten Werktag binnen 24 Stunden widerrufen werden.
2) Wird der Brunnen durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um die Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und vom Brunnen nicht zu vertretende Umstände gleich, welche ihm die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Beispiele dafür sind Veränderungen des Mineralwassers in Beschaffenheit oder Menge, behördliche Maßnahmen, Arbeitskampf, wesentliche Zerstörungen oder sonstige Ausfälle der Abfüll- und sonstiger technischer Anlagen, gravierende Transportstörungen z. B. durch Straßenblockaden, Arbeitskampf im Transportgewerbe, Energiemangel, allgemeiner Leergutmangel, Fahrverbote. Dauern diese Umstände mehr als zwei Monate an, haben sowohl der Brunnen als auch der Abnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Das Leistungsverweigerungsrecht des Brunnen wegen Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB bleibt unberührt.
3) Sofern der Brunnen nicht gemäß Abs. (1) einen anderen Liefertermin bestimmt hat, steht dem Brunnen eine Lieferfrist von zehn Werktagen gerechnet ab Auftragsbestätigung durch den Brunnen zu. Die Vorschriften zur Verlängerung der Lieferfrist gemäß Absatz (2) bleiben unberührt. Der Brunnen kommt in keinem Falle ohne eine vorhergehende schriftliche Mahnung des Abnehmers in Verzug. Liegt Verzug des Brunnens vor, kann der Abnehmer Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung und Schadensersatzansprüche statt der Leistung bzw. sein Rücktrittsrecht unter den gesetzlichen Voraussetzungen geltend machen. Allerdings sind Schadensersatzansprüche des Abnehmers für leichte Fahrlässigkeit des Brunnens ausgeschlossen.
§ 4 Allgemeine Bestimmungen zum Leergut
1) Alles zur Wiederbefüllung und Verwertung bestimmte Mehrweg- und Pfandleergut (Glasflaschen, Petcycle-Flaschen, Kästen etc.) und alle Paletten (zusammengefasst bezeichnet als „Mehrwegemballagen“) bleiben im Eigentum des Brunnens und werden dem Abnehmer nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Der Abnehmer erwirbt daher auch bei Hinterlegung des Barpfandes kein Eigentum daran.
2) Der Abnehmer ist verpflichtet, die Mehrwegemballagen unverzüglich dem Brunnen zurückzugeben. Die Rückgabepflicht kann anstelle der Rückgabe der vom Brunnen gelieferten Mehrwegemballagen nur durch Rückgabe von Mehrwegemballagen erfüllt werden, die in Form, Farbe, Größe und Mündung mit denjenigen des Brunnens übereinstimmen, unbeschädigt und nicht stark verschmutzt sind. Vom Abnehmer zurückgegebene Mehrwegemballagen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden dem Abnehmer abholbereit zur Verfügung gestellt; holt der Abnehmer sie nicht spätestens zwei Wochen, nachdem er durch Mahnung dazu erneut aufgefordert worden ist, ab, so kann der Brunnen sie freihändig verkaufen. Ein eventueller Verkaufsüberschuss abzüglich der Kosten wird an den Abnehmer abgeführt. Führen solche Verkaufsbemühungen nach drei Wochen nicht zum Erfolg, so kann der Brunnen über die Emballagen sonst wie ersatzlos verfügen.
3) Die mengen- und qualitätsmäßige Feststellung des zurückgegebenen Leergutes erfolgt durch Zählung und Prüfung im Betrieb des Brunnens.
4) Erfolgt gegenüber dem vom Brunnen schriftlich aufgegebenen Auszug über die gelieferten und zurückgegebenen Mehrwegemballagen innerhalb von 14 Tagen kein Widerspruch durch den Abnehmer, so gilt der mitgeteilte Saldo als anerkannt.
5) Gibt der Abnehmer eine größere Menge Mehrwegemballagen zurück als er bezogen hat, so ist der Brunnen berechtigt, die Abnahme zu verweigern oder die überzähligen Mehrwegemballagen dem Abnehmer zur Verfügung zu stellen. Im letzten Fall gelten die Regelungen des § 4 Abs. 2 Satz 3-5 dieser AGB sinngemäß.
§ 5 Barpfand
1) Zur Sicherung seines Eigentums an Mehrwegemballagen und des Anspruches auf Rückgabe erhebt der Brunnen ein Barpfand laut gültiger Preisliste jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Der Brunnen ist berechtigt, das Barpfand für zukünftige Lieferungen von Mehrwegemballagen der allgemeinen Änderung seines Barpfandes anzupassen.
2) Erfolgt zugleich mit einer Lieferung auch die Rückgabe von Mehrwegemballagen, können Brunnen und Abnehmer vereinbaren, dass im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften die Berechnung der gesetzlichen Mehrwertsteuer für das Barpfand nur für die Differenz zwischen den neu gelieferten und den zurückgegebenen Mehrwegemballagen stattfindet. Demzufolge ist auch nur der Barpfandwert aus dem Saldo der Lieferung und Rückgabe von Mehrwegemballagen zu zahlen.
3) Über das vom Abnehmer gezahlte Barpfand wird ein besonderes Konto geführt.
4) Der Abnehmer ist verpflichtet, auf die Erhaltung der Mehrwegemballagen alle erforderliche Sorgfalt zu verwenden und sich gegen Verluste durch geeignete Maßnahmen gegenüber seinen Kunden – insbesondere durch eine lückenlose und ausreichende Pfanderhebung – zu sichern.
5) Alle Ansprüche des Abnehmers, die sich aus der Überlassung der Mehrwegemballagen oder in sonstiger Weise einem Dritten gegenüber ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte dem Brunnen gegenüber als abgetreten.
6) Der Abnehmer hat im Fall einer Inanspruchnahme der Mehrwegemballagen durch einen Dritten bei sich oder seinem Kunden dem Brunnen unverzüglich Mitteilung zu machen und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.
§ 6 Unzulässige Verfügungen über das Leergut
1) Dem Abnehmer ist jede dem Verwendungszweck zuwider laufende Verfügung über Mehrwegemballagen, insbesondere deren Verpfändung sowie jede missbräuchliche Benutzung, insbesondere der Einsatz zur Befüllung durch den Abnehmer oder Dritte, untersagt. Für Verstöße dagegen haftet der Abnehmer unbeschadet der Rechte des Brunnens gemäß den nachstehenden Regelungen.
2) Bei mit Pfand gesicherten Mehrwegemballagen kann der Brunnen Schadensersatz in Höhe des Pfandes verlangen, wenn der Abnehmer seine Verpflichtung zur Rückgabe nicht erfüllt. Weitergehende Ansprüche des Brunnens aufgrund gesetzlicher Vorschriften bleiben unberührt.
3) Setzt der Abnehmer Mehrwegemballagen missbräuchlich für eigene wirtschaftliche Zwecke ein, indem er sie insbesondere selbst zur Befüllung oder als Verpackung nutzt oder an Dritte zum Zwecke der Befüllung oder des Weiterverkaufes weiterveräußert, ist der Brunnen berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 150 % des Barpfandes zu verlangen. Die Verwirkung der Vertragsstrafe wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Abnehmer nach ihrem Verlangen die missbräuchlich genutzten Mehrwegemballagen zurückgibt. In diesem Fall werden die zurückgegebenen Mehrwegemballagen vielmehr nur in Höhe des Barpfandes auf die Vertragsstrafe angerechnet.
§ 7 Abwicklung des Leerguts bei Beendigung der Geschäftsbeziehung
1) Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen dem Abnehmer und dem Brunnen kann der Brunnen eine spezifizierte schriftliche Auskunft über den bei seinem Abnehmer vorhandenen Bestand an Waren und Mehrwegemballagen verlangen. Der Brunnen ist berechtigt, die unverzügliche Rückgabe aller leeren Mehrwegemballagen zu verlangen. Er behält sich vor, um Missbräuche im Sinne von § 6 Abs. 3 zu verhindern und die Qualitätssicherung nach § 12 zu gewährleisten, darüber hinaus die unverzügliche Rückgabe des gesamten beim Abnehmer vorhandenen Warenbestandes zu verlangen.
2) Bei Aufgabe, Liquidierung, Übergabe, Verpachtung oder Verkauf seines Geschäftes ist der Abnehmer verpflichtet, dies dem Brunnen unverzüglich mitzuteilen. Der Brunnen ist berechtigt, in einem solchen Fall die Geschäftsbeziehungen fristlos aufzulösen, wenn seine Interessen nachhaltig berührt sind.
3) Die vorstehend geregelten Verpflichtungen des Abnehmers sind fällig, ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung des Brunnen bedarf.
4) Für die Durchführung der vorstehend geregelten Rechte und Pflichten gilt § 4 dieser Geschäftsbedingungen entsprechend.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1) Die gelieferten Produkte bleiben Eigentum des Brunnen (Vorbehaltsware), bis der Abnehmer alle Forderungen bezahlt hat, die der Brunnen jetzt und künftig gegen ihn hat.
2) Der Abnehmer darf Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs veräußern, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Er darf Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Veräußert der Abnehmer Vorbehaltsware, so tritt er dem Brunnen schon jetzt bis zur Tilgung aller ausstehenden Forderungen des Brunnen die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Kunden mit allen seinen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten ab. Der Brunnen kann verlangen, dass der Abnehmer die Abtretung seinen Kunden mitteilt und dem Brunnen alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug nötig sind. Der Abnehmer darf die dem Brunnen abgetretenen Forderungen jedoch einziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Werden die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der Abnehmer dem Brunnen schon jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen bzw. dem anerkannten Saldo ab, und zwar in der Höhe, in der darin Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware enthalten sind. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Produkten zu einem Gesamtpreis veräußert, so gilt die oben genannte Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
3) Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den sonst dem Brunnen eingeräumten Sicherheiten die Forderungen des Brunnen gegen den Abnehmer um mehr als 10 %, so ist der Brunnen insoweit zur Freigabe verpflichtet, falls der Abnehmer dies verlangt.
4) Der Abnehmer hat dem Brunnen sofort auf schnellstem Wege Anzeige zu machen oder zu widersprechen, wenn Vorbehaltsware oder andere Gegenstände oder Forderungen, an denen dem Brunnen Rechte zustehen, von Dritten gepfändet werden oder sonst eine Beeinträchtigung zu befürchten ist. Der Anzeige sind die nötigen Unterlagen beizufügen. Kosten, die dem Brunnen durch solche Vorfälle entstehen, hat der Abnehmer dem Brunnen zu erstatten.
§ 9 Rechte Dritter am Leergut
Die vorstehenden Regelungen der §§ 4 ff gelten insbesondere für alles zur Wiederbefüllung bestimmte Mehrwegleergut (Flaschen, Kästen etc.), das mit dem Zusatz „Leihflasche Deutscher Brunnen“ und / oder dem Warenzeichen „GDB“ gekennzeichnet ist. Für das vorstehend geregelte Mehrwegleergut ist die Genossenschaft Deutscher Brunnen berechtigt, sämtliche in den §§ 4 ff geregelten Ansprüche aus Eigentum im eigenen Namen und für alle Brunnen geltend zu machen, die den Abnehmer ebenfalls beliefert haben.
§ 10 Preise/Zahlungsbedingungen
1) Alle Preise verstehen sich, soweit der Brunnen mit dem Abnehmer nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart hat, ab Werk Warburg, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2) Zahlungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen netto, innerhalb von 2 Kalendertagen mit 2 % Skonto (ausgenommen Preiseinstiegsprodukte – H2Ola/Aqua Frisch), jeweils ab Lieferung der Ware bzw. Zugang der Rechnung, je nachdem was das spätere Ereignis darstellt, zu leisten.
3) Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Ausstellung bzw. Einreichung an zum dann üblichen Satz berechnet.
4) Werden die Zahlungsziele von Abs. (2) überschritten, hat der Brunnen das Recht, ab diesem Zeitpunkt auch ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Brunnen kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
5) Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung mit gleichartigen Forderungen ist der Abnehmer nur für Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Für ungleichartige Forderungen ist ein Zurückbehaltungsrecht beschränkt auf Forderungen des Abnehmers aus demselben Vertragsverhältnis.
6) Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Abnehmers ein oder wird dem Brunnen eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst nach Vertragsschluss bekannt, so ist der Brunnen berechtigt, nach eigener Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern.
§ 11 Lieferung/Transport/Gefahrübergang
1) Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an dem gemäß § 10, Absatz (1) bestimmten Ort auf den Abnehmer über. Verzögert sich die Übergabe aufgrund eines Verhaltens des Abnehmers, so geht die Gefahr mit der Mitteilung des Brunnen über die Übergabebereitschaft an den Abnehmer auf diesen über. Das gleiche gilt für die Verzögerung aus Gründen, die der Brunnen nicht zu vertreten hat.
2) Falls der Abnehmer nicht eine gegenteilige Weisung erteilt hat, bestimmt der Brunnen das Transportmittel, den Transportweg und die Transportversicherung, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder die billigste Möglichkeit gewählt wird.
3) Schadensersatzansprüche aus Transportschäden, wegen Nichtbeachtung einer Verpackungsanweisung oder einer Transportanweisung sind für leichte Fahrlässigkeit des Brunnens ausgeschlossen.
4) Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Abnehmer beim Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
5) Der Abnehmer verpflichtet sich, bei der Abholung der Ware alle gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Verkehrs,- Transport- Beladungsvorschriften sowie die vom Brunnen bekannt gegebenen besonderen sonstigen Regelungen zur Gewährung der Sicherheit auf dem Betriebsgelände des Brunnens zu beachten.
§ 12 Pflichten gegenüber dem Endverbraucher
Damit der Endverbraucher einwandfreie Produkte erhält, ist der Abnehmer verpflichtet, für eine Lagerung und Beförderung unter angemessenen Bedingungen, insbesondere frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt, und einen raschen Umschlag unter Berücksichtigung der Daten über die Mindesthaltbarkeit Sorge zu tragen.
§ 13 Gewährleistung
1) Die Gewährleistung des Brunnens erstreckt sich nur auf die zur Zeit des Gefahrübergangs vorliegenden Mängel. Es besteht insbesondere keine Gewährleistung für Mängel an Ware, die durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung unter nicht angemessenen Bedingungen seitens des Abnehmers unter Verstoß gegen § 12 verursacht worden sind.
2) Die Feststellung von offensichtlichen Mängeln ist unverzüglich ab Anlieferung, die Feststellung von nicht offensichtlichen Mängeln unverzüglich ab deren Entdeckung, in beiden Fällen spätestens innerhalb von 8 Tagen, unter Übermittlung des Lieferscheines schriftlich anzuzeigen; sonst gilt die Lieferung als genehmigt.
3) Liegt ein vom Brunnen zu vertretender Mangel vor, so ist der Brunnen nach Wahl des Abnehmers zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung (nachfolgend: Nacherfüllung) verpflichtet. Der Brunnen ist berechtigt, die vom Abnehmer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Falle der Beseitigung des Mangels ist der Brunnen verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Das gilt nicht, soweit sich diese Kosten dadurch erhöhen, dass die Ware zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde; diese hat der Abnehmer zu tragen.
4) Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, oder ist der Brunnen zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus, so ist der Abnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis entsprechend zu mindern.
5) Schadensersatzansprüche wegen Mangelhaftigkeit sind ausgeschlossen, soweit
(a) der Brunnen nicht eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat oder eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt,
(b) der Schaden nicht auf einem zumindest grobfahrlässigen Verhalten eines der Mitarbeiter oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Brunnens beruht oder
(c) der Schaden nicht auf einer zumindest fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht.
Im Falle der vorstehenden Ziff. (a) und ‑ soweit der Schaden auf einem Verhalten eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruht ‑ Ziff. (b) ist die Haftung des Brunnens auf die Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt. Eine gegebenenfalls gemäß dem Produkthaftungsgesetz bestehende Haftung bleibt in jedem Falle unberührt.
(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Abnehmers beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
§ 14 Haftungsbeschränkung
Soweit Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung in Rede stehen, gelten die Bestimmungen zum Ausschluss beziehungsweise Grenzen der Haftung des Brunnen gemäß vorstehend § 13, Absatz (5) entsprechend.
§ 15 Erfüllungsort/Gerichtsstand
1) Erfüllungsort für die Leistungen beider Vertragspartner ist Warburg.
2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Brunnen und dem Abnehmer, auch aus Schecks oder Wechseln, ist Warburg, wenn der Abnehmer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der Brunnen ist berechtigt, auch am Sitz des Abnehmers zu klagen.
§ 16 Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht.